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Allgemeine Mietbedingungen / Geschäftsbedingungen SN Wohnmobilvermietung
- Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich – in der Regel durch beiderseitige Unterschrift – erfolgen. Mündliche Absprachen oder Erklärungen ohne schriftliche Bestätigung sind ohne rechtliche Wirkung.
(2) Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
(3) Die Anzahlung ist innerhalb einer Woche nach schriftlicher Buchungsbestätigung zu leisten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Vermieter nicht an den Vertrag gebunden. Spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Restbetrag des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu überweisen. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gem. Ziffer 2 geltend machen.
- Rücktritt/ Stornierung
(1) Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich und kann nur in gegenseitigem Einverständnis verändert werden. Bei vorzeitiger Rückgabe ist trotzdem der volle Mietpreis fällig.
(2) Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch einen Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden alle Anzahlungen des Mietpreises erstattet.
(3) Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den Vermieter zu leisten:
I. Bis 29 Tage vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises
II. 28-14 Tage vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
III. Weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises
(4) Da aufgrund der Corona-Pandemie nicht absehbar ist, ob geplante Reisen durchführbar sind, gibt es für diesen Fall Sonderregelungen:
I. Sollte die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen innerhalb Deutschlands wegen des Corona-Virus nicht möglich sein, können Sie bis 14 Tage vor dem geplanten Mietbeginn kostenlos stornieren.
II. Als Grundlage für die Reisebeschränkungen gelten die Bestimmungen des Bundes/Landes.
III. Die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sind zumutbar und stellen kein Stornierungsgrund dar.
IV. Die Corona-Sonderregelung gilt bis zum 31.12.2021.
Allgemeine Mietbedingungen / Geschäftsbedingungen SN Wohnmobilvermietung
- Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt in 23795 Klein Gladebrügge, Öber de Beek 4 zum vereinbarten Termin. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet ist, hat dieser die Folgekosten zu tragen.
(2) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis/ Reisepass und Führerschein des Mieters und ggf. weiterer Fahrer im Original vorzulegen. Aus versicherungstechnischen Gründen werden Kopien der Dokumente angefertigt.
(3) Bei Übergabe und Rücknahme wird ein Übergabe-, Rückgabeprotokoll angefertigt. Hierfür wird gemeinsam das Fahrzeug auf schadenfreien Zustand, Füllstände, Sauberkeit, Vorhandensein von Inventar und ähnlichem überprüft.
(4) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung.
(5) Der Mieter verpflichtet sich bei der Rückgabe zu folgendem:
I. Vollgetanktes Fahrzeug
II. Entleerter Abwasser- und Toilettentank
III. Gereinigter, sauberer Innenraum
Ist einer der obigen Punkte nicht erfüllt, werden die im Mietvertrag genannten Extrakosten fällig.
(6) Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern er dafür verantwortlich ist.
- Kaution
(1) Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution muss bei Fahrzeugübernahme in bar beim Vermieter hinterlegt oder im Vorfeld überwiesen werden.
(2) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Extrakosten (Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Schäden, o. ä.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
(3) Infolge eines Schadensereignisses anfallenden Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
- Nutzung und Nutzungsverbote
(1) Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Personen geführt werden.
(2) Die Fahrer müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs mindestens 25 Jahre alt sein, bei Mietbeginn mindestens 3 Jahre über eine gültige Fahrerlaubnis Klasse B verfügen und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Sie dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen.
(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in der EU- jedoch nicht in Krisengebieten- gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
(4) Vom Vermieter ist die Nutzung des Fahrzeuges ausdrücklich nicht zu folgenden Zwecken gestattet:
I. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlicher Nutzung
II. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährdenden Stoffen
III. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, Zoll-, Steuervergehen
IV. Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete
V. Teilnahme an Festivals und anderweitigen Groß-/ Eventveranstaltungen
Allgemeine Mietbedingungen / Geschäftsbedingungen SN Wohnmobilvermietung
(5) Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Das Rauchen im gesamten Wohnmobil nicht gestattet! Kosten, die durch die Reinigung entstehen sowie entgangene Einnahmen aufgrund der Unvermietbarkeit, hat der Mieter zu tragen.
- Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öl
(1) Der Mieter trägt die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und andere Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietdauer.
(2) Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von 150,00€ in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
- Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden/Unfälle
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil so zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tut. Der Mieter ist verpflichtet:
I. Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) auf eigene Kosten gegen Beschädigung zu sichern.
II. Das Fahrzeug bei Besorgnis des Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern wie z.B. auf bewachten Parkplätzen parken.
III. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (Ölstand, Wasser, Temperatur usw.) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
IV. Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben richtig zu stellen
(2) Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten. Das Ladegut ist zu sichern. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein.
(3) Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich.
(4) Sollte das Fahrzeug beschädigt werden, so ist der Vermieter sofort zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden/ Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
(5) Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht sowie schuldhafte Verursachung eines Verkehrsunfalls entstehen. Der Vermieter ist bei Versicherungsfall verpflichtet, zunächst die Fahrzeugversicherung in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern den Schadensersatzanspruch des Mieters.
(6) Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht entstehen, in gesetzlichem Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfall verpflichtet, zunächst die Fahrzeugversicherung in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern den Schadensersatzanspruch des Mieters.
Allgemeine Mietbedingungen / Geschäftsbedingungen SN Wohnmobilvermietung
- Fürsorgepflicht des Vermieters
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit das nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos ist.
- Verlust
(1) Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
- Versicherung
(1) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.
(2) Kfz-Haftpflicht mit Deckungssumme 100 Mio.€, Vollkasko mit 1000€ Selbstbeteiligung, Teilkasko mit 500€ Selbstbeteiligung je Schadensfall und Schutzbrief.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist der Mieter zur Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 1000€ Vollkasko bzw. 500 € Teilkasko und Zahlung des Rückstufungsschadens verpflichtet, der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung des Vermieters entsteht.
- Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte
(1) Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zum Zwecke der Geschäftsführung speichert. Eine Weitergabe an Dritte (z.B. Polizei/Staatsanwaltschaft) ist gestattet, wenn das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen notwendig ist und wenn Forderungen im Mahnverfahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden müssen.
- Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist Bad Segeberg
Stand 01.03.2021